§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wasserleitungsinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006319

Dokumentnummer

NOR12071090

alte Dokumentnummer

N51976138580

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