Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Recycling- und Entsorgungstechniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste
BGBl. Nr. 268/1975.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006319
Dokumentnummer
NOR12078749
alte Dokumentnummer
N5199222918J
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