§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Verpackungsmittelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch".

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch".

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006327

Dokumentnummer

NOR12069616

alte Dokumentnummer

N51974139140

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