Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch".
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch".
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006327
Dokumentnummer
NOR12069616
alte Dokumentnummer
N51974139140
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