§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Verpackungsmittelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006327

Dokumentnummer

NOR12074679

alte Dokumentnummer

N51986188200

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