§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Tiefdruckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Kartolithograph, Lithograph (Phototonätzer) oder Reproduktionsphotograph kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Kartolithograf, Lithograf, Fototonätzer,

Reproduktionsfotograf

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006352

Dokumentnummer

NOR12069739

alte Dokumentnummer

N51974141080

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