Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker oder Reproduktionstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006352
Dokumentnummer
NOR12074626
alte Dokumentnummer
N51986187200
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)