§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Tiefdruckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker oder Reproduktionstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006352

Dokumentnummer

NOR12074626

alte Dokumentnummer

N51986187200

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