§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Spengler

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006421

Dokumentnummer

NOR12071146

alte Dokumentnummer

N51976145950

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