§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Spengler

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser oder Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kupferschmied oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006421

Dokumentnummer

NOR12074672

alte Dokumentnummer

N51986188130

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