Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser oder Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kupferschmied oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006421
Dokumentnummer
NOR12074672
alte Dokumentnummer
N51986188130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)