Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006391
Dokumentnummer
NOR12071130
alte Dokumentnummer
N51976143900
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