§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Brauer und Mälzer

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Destillateur oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

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