§ 5 V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:

  1. 1. Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;
  2. 2. Grundlagen der Arbeitsphysiologie:
  1. 3. Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationspsychologie;
  2. 4. angewandte Arbeitspsychologie;
  3. 5. ergonomische Arbeitsgestaltung;
  4. 6. spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;
  5. 7. Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;
  6. 8. Arbeitspathologie:
  1. 9. arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;
  2. 10. Maßnahmen der Rehabilitation;
  3. 11. Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen und werdenden Müttern;
  4. 12. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;
  5. 13. Biostatistik – Epidemiologie.

(2) Die Ausbildung hat ein zumindest einwöchiges Praktikum in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen zu beinhalten.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Betriebsorganisation, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Stützapparat

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12138260

alte Dokumentnummer

N8199530036L

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