§ 5 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Warnhinweise

§ 5.

(1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

  1. 1. Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

    a)„Rauchen verursacht Krebs“,

    b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“, c)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft“

    d)„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer

    Erkrankungen“.

    Die Warnhinweise der lit. a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.

  1. 2. Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

    a)„Rauchen verursacht Krebs“,

    b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,

    c)„Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten“

    d)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“.

  1. 3. Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Abs. 2 genannten Warnhinweise vorschreiben.

(4) Den Warnhinweisen gemäß Abs. 1 und 2 und einer Verordnung gemäß Abs. 3 sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen.

(5) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Abs. 4 nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist.

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