§ 5 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Warnhinweise

§ 5.

(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

  1. 1. “Rauchen kann tödlich sein." oder
  2. 2. “Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu." versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

  1. 1. “Raucher sterben früher."
  2. 2. “Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle."
  3. 3. “Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs."
  4. 4. “Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind."
  5. 5. “Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!"
  6. 6. “Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben."
  7. 7. “Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!"
  8. 8. “Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen."
  9. 9. “Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen."
  10. 10. “Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

    Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker."

  1. 11. “Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz."
  2. 12. “Rauchen lässt Ihre Haut altern."
  3. 13. “Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein." oder
  4. 14. “Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure."

    versehen werden.

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig."

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

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