§ 5 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Anzeige- und Erklärungspflicht

§ 5

(1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.

(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.

(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben. Diese hat den Namen und die Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s), die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten.

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