Anzeige- und Erklärungspflicht
§ 5
(1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.
(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.
(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.
(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3 kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Höhe abgeben.
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