Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
- b) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Schlagworte
Sozialwissenschaftler
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124099
alte Dokumentnummer
N7199222164J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
