Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
- b) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in mündlicher oder schriftlicher Form.
Schlagworte
Sozialwissenschaftler
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12126054
alte Dokumentnummer
N7199550211J
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