§ 5 SimStrV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2011

jetzt § 6

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 5.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landmanagement – Infrastruktur – Bautechnik oder einer mit diesen Studienrichtungen vergleichbaren Studienrichtung oder eines vergleichbaren Fachhochschul-Studienganges und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
  3. c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) liegt, und
  2. b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
  3. c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.

jetzt § 6

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131161

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