früher § 5
Straßenverkehrssicherheitsgutachter
§ 6.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VII (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehr oder Unfallanalyse,
- b) eine im Anschluss folgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
- c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, mit Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) oder den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VI (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehrs oder Unfallanalyse,
- b) eine im Anschluss folgende mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
- c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Abs. 1 Z 2 lit. b muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
(3) Die fachliche Tätigkeit muss
- 1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge,
- 2. als Gewerbetreibender, der ein reglementiertes Gewerbe persönlich ausübt, oder
- 3. im öffentlichen Dienst
- absolviert worden sein.
(4) Fachlichen Tätigkeiten sind
- 1. jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, eintritt, und
- 2. Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz von Frauen, die ein Gewerbe gemäß Abs. 3 Z 2 ausüben,
- gleichzuhalten.
(5) Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.
(6) Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
(7) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
früher § 5
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20007412
Dokumentnummer
NOR40270411
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)