vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 SimStrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2025

früher § 4

Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen

§ 5.

(1) Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:

  1. 1. Freihaltung des Sichtraumes,
  2. 2. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahnoberfläche,
  3. 3. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,
  4. 4. Vollständigkeit der Bodenmarkierung,
  5. 5. Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,
  6. 6. Funktionsfähigkeit vorhandener Notrufeinrichtungen,
  7. 7. Funktionsfähigkeit von Beleuchtungen.

(2) Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.

(3) Prüfinhalte der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:

  1. 1. Anlage- und Sichtverhältnisse,
  2. 2. Straßenausrüstung,
  3. 3. Informationsdarbietung und -aufnahme,
  4. 4. lichttechnische Gegebenheiten,
  5. 5. Erhaltungs- inklusive Fahrbahnzustand,
  6. 6. klimatische Einflüsse,
  7. 7. kollisionsmechanische Gefährdungen.

(4) Die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(5) Die Umsetzung der nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel nach Abs. 4 sind mittels eines regelmäßig aktualisierten Aktionsplans weiter zu verfolgen. Sollten im Zuge der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe und netzweite risikobasierte Aktionspläne erarbeitet werden.

früher § 4

Schlagworte

Informationsaufnahme, Anlageverhältnis, Erhaltungszustand

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte