§ 5 Sektbezeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Prüfung durch die Bundesämter für Weinbau

§ 5.

(1) Sekt g.U. Klassik, Sekt g.U. Reserve und Sekt g.U. Große Reserve dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.

(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.

(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20009716

Dokumentnummer

NOR40188199

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