§ 5 Sektbezeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018

Prüfung durch die Bundesämter für Weinbau

§ 5.

(1) Sekt g.U. Klassik, Sekt g.U. Reserve und Sekt g.U. Große Reserve dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.

(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.

(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.

(4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu §11 Abs.°1 der Kostverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 256/2003 ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist dem gültigen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entnehmen.

(5) Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter

Punkte

Relative Dichte d(20°/20°)

6

Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l

5

Gesamttrockenextrakt g/l

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l

6

Saccharose g/l

7

Zuckerfreier Extrakt g/l

1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l

6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l

12

Flüchtige Säure g/l

4

Gesamtalkohol %vol. und g/l

1

Kohlensäureüberdruck bar

6

Sinnenprobe

23

Zusätzlich bei Sekt rot

 

Malvidindiglucosid mg/l

3

künstlicher Fremdfarbstoff J/N

5

  

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20009716

Dokumentnummer

NOR40205572

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