§ 5 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 5

— Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von

allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten

Schularten erfüllt:

  1. 1. in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;
  2. 2. im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
  1. a) durch den Besuch einer Volksschule oder
  2. b) durch den Besuch einer Hauptschule;
  1. 3. im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
  1. a) durch den Besuch eines Polytechnischen Lehrganges oder
  2. b) durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;
  1. 4. in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen.

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