§ 5 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2012

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5.

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40138393

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