§ 5 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Bedingungen, Rücktrittsrecht

§ 5

(1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.

(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.

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