Bedingungen, Rücktrittsrecht
§ 5
(1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.
(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.
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