§ 5 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mitglieder der Besatzung - Eignung

§ 5.

(1) Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.

(3) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.

(4) Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Abs. 1 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.

(5) Atemschutzgeräteträger gemäß § 4 Abs. 2 Z 11 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.

(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

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