Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Mitglieder der Besatzung – Eignung
§ 5.
(1) Die körperliche Eignung für den Beruf hat bei Besatzungsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C (§ 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997) gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, ist im Schifferdienstbuch unter Nachweis der Eignung die Auflage einzutragen, dass der Inhaber nicht als Rudergänger gemäß § 1.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung eingesetzt werden darf. Die geistige und körperliche Eignung ist bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.
(3) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.
(4) Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Abs. 1 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.
(5) Atemschutzgeräteträger gemäß § 4 Abs. 2 Z 11 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Schlagworte
Sehvermögen
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40212958
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