§ 5 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

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