§ 5 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

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