§ 5 QZV Chemie OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von
Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

§ 5.

(1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage B festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(3) Die mittlere Konzentration eines Parameters in einem Oberflächenwasserkörper ist als arithmetischer Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum gemessenen Konzentrationen zu berechnen. Es sind die in § 6 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Dauer des Beobachtungszeitraumes, der Messhäufigkeit, der Probenahme und der analytisch-chemischen Messanforderungen einzuhalten.

(4) Bei der Berechnung der mittleren Konzentration sind folgende Fälle zu unterscheiden.

  1. 1. Liegt die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt für die Berechnung des Mittelwertes nach Abs.3:
  1. a) Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
  2. b) Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.
  1. 2. Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze und größer als die analytische Nachweisgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs.3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Bestimmungsgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs.3 gelten die in Z1 genannten Regeln.
  2. 3. Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Nachweisgrenze, dann gilt:
  1. a) Liegt mindestens ein Messwert über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs.3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Nachweisgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs.3 gelten die in Z1 genannten Regeln.
  2. b) Liegen alle Messwerte unter der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn weniger als die Hälfte der Messwerte über der analytischen Nachweisgrenze liegt.

(5) Bei den Parametern der Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist die Umweltqualitätsnorm dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins, wobei sich die Konzentrationsquotienten aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der Umweltqualitätsnorm bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des in Anlage B angegebenen physikalisch-chemischen Hilfsparameters (Chlorid, pH-Wert, Temperatur bzw. Wasserhärte) ergeben. Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten gilt für die einzusetzenden gemessenen Konzentrationen Folgendes:

  1. 1. Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
  2. 2. Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.

(6) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen der in den Anlagen A und B genannten Schadstoffe in einen Oberflächenwasserkörper sind die zulässigen Schadstofffrachten so festzulegen, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung eingehalten werden. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.

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