Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von
Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
§ 5.
(1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
- 1. das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
- 2. der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die inAnlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die inAnlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit sowie der Anforderungen an die Probenahme, die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter und die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
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