§ 5 QMV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Dokumentationsanforderungen

§ 5.

 Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40133800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)