3. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 5.
In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
- 2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.
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