§ 5 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

3. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen

§ 5.

In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
  2. 2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

Schlagworte

Rauchfang

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133588

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