Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5.
(1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
- 1. des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
- 2. der Österreichischen Gesundheitskasse oder
- 3. der Gemeinde
- durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210407
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