§ 5 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020

Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 5.

(1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO durchzuführen.

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw.) auf Anforderung

  1. 1. eines Finanzamtes,
  2. 2. oder
  3. 3. der Gemeinde

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40220287

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