Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5.
(1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw.) auf Anforderung
- 1. eines Finanzamtes,
- 2. oder
- 3. der Gemeinde
- durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40220287
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