§ 5.
(1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
- a) des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
- b) von Dienstverhinderungen infolge Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Wochen
- anzurechnen.
(3) Eine Unterbrechung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz erfolgt, bedarf der Bewilligung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR12129284
alte Dokumentnummer
N8193037518L
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