§ 5 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2011

§ 5.

(1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.

(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten

  1. 1. des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
  2. 2. von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen

(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist

  1. 1. für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. 4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen

(6) Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.

(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132754

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