§ 5 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1939

§ 5

(1) Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.

(2) Ist gemäß § 3, Abs. 2, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so finden Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.

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