Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§ 5.
(1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003757
Dokumentnummer
NOR40064365
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