§ 5 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

§ 5.

(1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster derAnlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster derAnlage F auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40115151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)