Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte
§ 5.
(1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster derAnlage E auszustellen.
(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster derAnlage F auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40115151
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