§ 5.
Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:
- 1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
- 2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.
- 3. Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.
- 4. Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.
- 5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren.
- 6. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134669
alte Dokumentnummer
N8198910665X
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