§ 5 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

§ 5.

Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:

  1. 1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. 2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.
  3. 3. Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.
  4. 4. Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.
  5. 5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren.
  6. 6. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134669

alte Dokumentnummer

N8198910665X

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