§ 5 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 5.

Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung zu erfolgen:

  1. 1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. 2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.
  3. 3. Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik entsprechen.
  4. 4. Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach dem Anfahren des Dampfkessels bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von 16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen sind im Einzelfall von der Behörde zu treffen.
  5. 5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken *1) zu erfolgen.
  6. 6. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

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*1) Als solche sind VDI-Richtlinien, zB VDI 2066 Blatt 4 und Blatt 6, sowie VDI 3950 Blatt 1E, anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137926

alte Dokumentnummer

N8199441341J

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