§ 5 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Induktionsphase

§ 5.

(1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. 2. aufgewiesen oder
  3. 3. nicht aufgewiesen

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(10) Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40205848

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