Technische Dokumentation
§ 5.
Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:
- 1. Name, Warenzeichen und Anschrift des Lieferanten,
- 2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung der Lampe,
- 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Lampentyps, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- 4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind,
- 5. gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
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