§ 5 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Technische Dokumentation

§ 5.

Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:

  1. 1. Name, Warenzeichen und Anschrift des Lieferanten,
  2. 2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung der Lampe,
  3. 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Lampentyps, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  4. 4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind,
  5. 5. gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40130428

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