Voraussetzungen
§ 5
(1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:
- 1. Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz
- 2. Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)
- 3. Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden
- 4. Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker
- 5. Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Tropenholzbeirates durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind die von der Internationalen Tropenholzorganisation ausgearbeiteten Richtlinien heranzuziehen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (§ 4) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Abs. 2) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.
(4) Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Abs. 2) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.
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