§ 5 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Strafbestimmungen

§ 5

Wer ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 3 für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 2 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR12036643

alte Dokumentnummer

N2199326897J

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