Strafbestimmungen
§ 5
Wer ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 3 für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 2 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10003048
Dokumentnummer
NOR12036643
alte Dokumentnummer
N2199326897J
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