3. Abschnitt
Verwendung von Kasein und Kaseinat Genehmigung
§ 5
§ 5. Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat
- 1. bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im Folgenden Schmelzkäse genannt)
- 2. (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
ist bei der AMA zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)